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Beratung

Ich brauche einen Beratungshilfeschein

Für eine außergerichtliche Beratung und Schriftverkehr können Mandanten, die wenig Einkommen und kein Vermögen haben, vom Amtsgericht ihres Wohnsitzes einen "Beratungshilfeschein" erhalten.

Die Mandanten selbst zahlen dem Anwalt 10 Euro, der Anwalt erhält je nach Tätigkeiten zwischen 30 Euro und 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer aus der Staatskasse. Der Beratungshilfeschein sollte vor dem Besuch beim Anwalt geholt werden, weil sonst das Risiko besteht, dass das Gericht für diese Rechtsfrage einen Anwalt für überflüssig hält und nichts zahlt. Das gilt vor allem bei Umgangsfragen und Kindesunterhalt, weil da das Jugendamt auch kostenlose Hilfen anbietet.

Fragen Sie bei Gericht nach der Rechtsantragsstelle für Familiensachen und nehmen Nachweise über Ihre finanziellen Verhältnisse mit (Gehaltsmitteilung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Schuldennachweise etc.). Sie können das Formular (s.u.) auch schon zuhause in Ruhe ausfüllen. Lassen Sie sich nicht "abwimmeln": wenn man Ihnen den Beratungshilfeschein nicht bewilligen will, bestehen Sie auf einer schriftlichen Ablehnung ihres Antrages! Nur dann kann ich Sie ggf. unterstützen, den Berechtigungsschein doch noch zu bekommen.

In Familiensachen ist besonders wichtig, dass der Beratungshilfeschein alle Gegenstände aufzählt, über die Sie Beratung wünschen, sonst gibt es abschließend Schwierigkeiten bei der Abrechnung, s.u.. z.B.: "Trennung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Wohnungszuweisung, Mietverhältnis, Gewaltschutz, Sorgerecht, Umgangsrecht" usw.

Antrag auf Beratungshilfe

 

Obere Karspüle 1, 37073 Göttingen | Email: kontakt@rechtsanwaltskanzlei-juettner.de | Tel: +49 (0)551 / 30 70 13 78
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